AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Verbrauchsgüterkauf

1. Geltungsbereich

Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser Geschäftsbedingungen. Spätestens mit Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine Einkaufs- oder sonstigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird hiermit widersprochen.

2. Angebot und Vertragsschluß

2.1 Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Sie sind lediglich Aufforderungen zur Abgabe einer Bestellung.

2.2 Die telefonische oder schriftliche Bestellung des Käufers ist ein bindender Antrag auf Abschluß eines Kaufvertrags. Der Käufer ist an seinen Antrag 10 Kalendertage gebunden.

2.3 Die Annahmeerklärung erfolgt durch Zusendung einer schriftlichen Auftragsbestätigung oder durch Lieferung der Ware.

2.4 Das Schriftformerfordernis ist gewahrt, wenn die Erklärung in einer den Erfordernissen des § 126 b BGB entsprechenden Textform versandt wird (z. B. per Telefax oder per E-mail).

2.5 Unsere Verkaufsangestellten sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrags hinausgehen.

3. Preise/Verpackungen

3.1 Soweit keine anderweitigen Vereinbarungen getroffen wurden, sind die in der Auftragsbestätigung angegebenen Preise Nettopreise ab Werk – ausschließlich Verpackung, Versicherungen, Montage und Transport.

3.2 An die für einen Auftrag vereinbarten Preise ist der Verkäufer 4 Monate ab Vertragsschluß gebunden.

4. Zahlung/Skonto/Zahlungsverzug

4.1 Der Kaufpreis ist bei Übernahme der Ware zu zahlen. Wird die Ware auf Verlangen des Käufers versendet, so ist die Ware entweder gegen Vorkasse oder per Nachnahme zu zahlen.

4.2 Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Wechsel werden nicht akzeptiert. Die Entgegennahme Schecks bedarf einer besonderen Vereinbarung. Im Fall von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird.

4.3 Gerät der Käufer in Verzug, sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz zu verlangen. Der Nachweis eines höheren Schadens bleibt hiervon unberührt.

4.4 Ist der Käufer aufgrund mehrerer Lieferungen zur Zahlung verpflichtet, so werden Zahlungen wie folgt angerechnet: Zunächst wird auf die fällige Schuld gezahlt, bei mehreren fälligen Schulden auf diejenige, welche die geringere Sicherheit bietet. Bei Verträgen, die keine Verbraucherdarlehen oder Finanzierungshilfen im Sinne von § 491 ff. BGB sind, werden vom Käufer geleistete Zahlungen zunächst auf Kosten und Zinsen und dann auf die Hauptforderung verrechnet.

5. Aufrechnung/Zurückbehaltungsrechte

5.1 Der Käufer ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn seine aus eigenem Recht begründeten Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder anerkannt sind.

5.2 Der Käufer kann sich nur wegen rechtskräftig festgestellter, unstreitiger oder von uns anerkannter Ansprüche auf ein Zurückbehaltungsrecht berufen. Bei Mängeln von Teilen der Lieferung oder Leistung besteht ein Zurückbehaltungsrecht nur in Höhe der mangelhaften Leistung bzw. Lieferung.

6. Lieferung/Lieferverzug/Gefahrübergang

6.1 Liefertermine oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart worden sind, bedürfen der Schriftform. Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Pflichten des Käufers voraus. Die Lieferfrist beginnt insbesondere nicht, bevor der Käufer alle eventuell von ihm zu beschaffenden Unterlagen an uns übergeben hat.

6.2 Lieferungen erfolgen ab Werk. Der Liefertermin ist eingehalten, wenn die Ware zum Liefertermin unser Haus verläßt oder Versandbereitschaft angezeigt wird bzw. ein Liefertermin mit dem Käufer abgestimmt wird.

6.3 Es ist uns gestattet, die Leistung in angemessenen und zumutbaren Teillieferungen zu erbringen und abzurechnen. Dies gilt nicht, wenn der Käufer ein für uns erkennbares Interesse an einer Gesamtlieferung hat.

6.4 Unabhängig davon, ob eine Beförderung durch uns, den Käufer oder durch Dritte erfolgt, geht die Gefahr auch bei nicht eindeutiger Kennzeichnung der Ware auf den Käufer über, sobald mit der Verladung begonnen wird oder der Käufer der Pflicht zur Abnahme nicht nachkommt. Die Verladung der Ware zählt zu den Pflichten des Käufers. Klauseln wie „Lieferung frei...“ oder Klauseln ähnlicher Art haben lediglich eine abweichende Regelung der Transportkosten zur Folge, ändern aber nicht die vorstehende Gefahrtragungsregel.

6.5 Wir kommen nur in Lieferverzug, wenn der Käufer uns eine angemessene Frist zur Erfüllung von mindestens 14 Tagen gesetzt hat. Das gilt auch, wenn der Liefertermin kalendermäßig bestimmt oder bestimmbar ist. Nach Ablauf dieser Frist ist der Käufer berechtigt, Schadenersatz zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.

6.6 Verzögert sich die Lieferung auf Veranlassung des Käufers oder aus Gründen, die dieser zu vertreten hat, so sind wir berechtigt, Ersatz der dadurch entstandenen Mehraufwendungen zu ersetzen. Wir können dann ein Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Netto-Warenwertes pro vollendeter Woche verlangen – es sei denn, ein geringerer Schaden wird nachgewiesen. Mit Eintritt des Annahmeverzugs geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der Verschlechterung auf den Käufer über.

7. Beschaffenheit der Kaufsache

7.1 Soweit zwischen den Parteien nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, sind wir nicht verantwortlich, daß die Ware für eine andere als die gewöhnliche Verwendung geeignet ist oder weitergehende Erwartungen des Käufers erfüllt. Soweit der Käufer ohne unser Einverständnis selbst oder durch Dritte Versuche zur Beseitigung von Sachmängeln unternimmt, werden wir von der Pflicht zur Gewährleistung frei – es sei denn, daß diese sachgemäß ausgeführt wurde.

7.2 Von dem Käufer gewünschte Garantien oder Zusicherungen müssen auch im Falle von Folgegeschäften stets schriftlich als solche besonders ausgewiesen sein. Insbesondere schlagwortartige Bezeichnungen, die Bezugnahme auf allgemein anerkannte Normen, die Verwendung von Waren- oder Gütezeichen oder die Vorlage von Mustern oder Proben begründen für sich allein nicht die Übernahme einer Garantie oder Zusicherung.

8. Haftung bei Mängeln

8.1 Mängelanzeigen müssen schriftlich erfolgen. Die beschädigten Teile müssen – soweit möglich – zur Überprüfung übermittelt werden. Falls tatsächlich ein Mangel vorliegt, tragen wir die Kosten der Versendung. In der Bearbeitung und Rücknahme der Ware durch uns zur Bearbeitung der Mängelanzeige liegt keine Anerkennung des geltend gemachten Mangels und kein Verzicht auf die Einrede der verspäteten Mängelrüge.

8.2 Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile durch den Käufer oder nicht autorisierte Dritte ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien oder Betriebsmittel verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt jede Gewährleistung. Gleiches gilt für Fehler, die durch übermäßige Beanspruchung oder fehlerhafter Handhabung entstehen.

8.3 Beruft sich der Käufer auf eine Beschaffenheitsvereinbarung kraft öffentlicher Äußerung unsererseits, des Herstellers oder seiner Gehilfen, so obliegt ihm der Nachweis, daß diese Äußerung für die Kaufentscheidung ursächlich war.

8.4 Der Käufer ist zur Annahme der Lieferung auch dann verpflichtet, wenn die Ware nur unwesentliche Mängel aufweist.

8.5 Zur Geltendmachung der weiteren Rechte (Schadenersatz, Rücktritt, Minderung) hat der Käufer uns eine angemessene Nachfrist zur Leistung oder Nacherfüllung zu setzen, ehe er andere Gewährleistungsrechte geltend machen kann.

8.6 Der Rücktritt vom Vertrag ist ausgeschlossen, sofern die Kaufsache nur mit unwesentlichen Mängeln behaftet ist. Unwesentliche Mängel sind insbesondere nur unerhebliche Abweichungen von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit und bei nur unerheblichen Beeinträchtigungen der nach dem Vertrag geschuldeten Brauchbarkeit der Kaufsache.

8.7 Die Gewährleistungsfrist beim Verkauf gebrauchter Gegenstände beträgt 1 Jahr.

8.8 Über die vorstehend beschriebene Mängelhaftung hinaus haften wir nur im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften.

9. Haftung für Rechtsmängel

9.1 Wir haften für Rechtsmängel im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Soweit nichts anderes vereinbart ist, haften wir dafür, daß die Kaufsache Rechte Dritter nicht verletzt – und zwar bezüglich des Landes, in dem wir unseren Sitz haben. Wir haften nicht, soweit die Verletzung von Schutzrechten auf Weisungen beruht, die der Käufer gegeben hat. Gleiches gilt, wenn der Käufer den Kaufgegenstand eigenmächtig verändert hat.

9.2 Der Käufer ist verpflichtet, uns unverzüglich zu unterrichten, wenn Dritte eine Rechtsverletzung geltend machen. Kommt der Käufer dieser Verpflichtung nicht nach, sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen.

10. Lieferantenregreß

Die Vorschriften der §§ 478, 479 BGB gelten nicht, wenn die an den Verbraucher ausgelieferte Sache verändert, umgebaut oder in andere Produkte eingebaut wurde.

 

11. Haftung für Schadenersatz und vergebliche Aufwendungen

11.1 Unsere Haftung für Schadensersatz und für den Ersatz vergeblicher Aufwendungen – gleich aus welchem Rechtsgrund – ist auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt. Dies gilt auch für Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

11.2 Im Falle einfacher Fahrlässigkeit haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Die Höhe eines eventuellen Schadenersatzanspruchs ist in diesem Falle begrenzt auf den Ersatz des typischen vorhersehbaren Schadens. Der Käufer ist verpflichtet, uns vor Vertragsschluß schriftlich auf besondere Risiken, atypische Schadensmöglichkeiten und ungewöhnliche Schadenshöhen hinzuweisen. Die Haftung für jegliche darüber hinausgehende Folgeschäden, mangelnden wirtschaftlichen Erfolg, mittelbare Schäden und für Schäden aus Ansprüchen Dritter ist ausgeschlossen.

11.3 Sämtliche Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Ansprüche im Zusammenhang mit der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, sowie für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz und weiteren zwingenden haftungsbegründenden Vorschriften (Umwelthaftpflichtgesetz etc.).

11.4 Ist Gegenstand des Kaufvertrags eine nur der Gattung nach bestimmte Sache, so bestimmt sich auch in diesem Fall unsere Haftung nach den vorstehenden Regeln; eine von einem Verschulden unabhängige Haftung ist ausgeschlossen.

11.5 Schadenersatz wegen etwaiger Begleitschäden, die unabhängig von der Nacherfüllung eintreten (z. B. Produktionsausfall, Ansprüche wegen verspäteter Lieferung an Abnehmer etc., § 280 BGB), kann nur geltend gemacht werden, wenn eine uns schriftlich gesetzte angemessene Frist zur Nacherfüllung fruchtlos abgelaufen ist.

11.6 Darüber hinaus haften wir, wenn wir ausnahmsweise Garantien abgegeben haben, für die Erfüllung dieser Garantien im vereinbarten Umfang. Garantien bedürfen der Schriftform und müssen als solche ausdrücklich bezeichnet sein.

12. Eigentumsvorbehalt

12.1 Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen von uns gelieferten Waren bis zur Erfüllung aller Forderungen – auch künftig entstehender – aus der Geschäftsbeziehung mit dem Käufer vor. Bei Einstellung in laufende Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt für den jeweiligen Saldo.

12.2 Bei schuldhaftem vertragswidrigen Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, den Liefergegenstand auch ohne vorherigen Rücktritt vom Vertrag zurückzunehmen. Der Käufer ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Zurücknahme der Ware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag – es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Die zurückgenommene Ware wird gutgeschrieben mit dem tatsächlichen Erlös nach Abzug der Verwertungs- und Rücknahmekosten.

12.3 Bei Pfändungen oder sonstigen Angriffen Dritter hat uns der Käufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gem. § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gem. § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für die uns entstandenen Kosten.

12.4 Der Käufer ist verpflichtet, unser Eigentum gegen Feuer, Wasser sowie Diebstahl zu versichern. Die Ansprüche gegen die Versicherung sind an uns abgetreten.

12.5 Der Käufer ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern, wenn er bei nicht vollständiger Zahlung seines Abnehmers seinerseits unter Eigentumsvorbehalt liefert. Die Weiterveräußerung erfolgt unter anderem nicht im ordentlichen Geschäftsgang, wenn der Käufer mit seinem Abnehmer ein wirksames Abtretungsverbot vereinbart hat; zulässig ist dagegen die Einstellung in laufende Rechnung.

12.6 Im Falle der Weiterveräußerung tritt uns der Käufer bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen – und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Käufer auch nach deren Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; wir verpflichten uns jedoch, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber ordnungsgemäß nachkommt und nicht in Zahlungsverzug ist. In diesem Fall können wir verlangen, daß der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner (Dritten) die Abtretung mitteilt.

12.7 Die Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstandes durch den Käufer wird stets für uns vorgenommen. Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die Vorhaltsware; die durch die Veräußerung der verarbeiteten Sache erworbenen Kundenforderungen werden uns in der Höhe unseres Miteigentumsanteils abgetreten.

12.8 Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar verbunden oder vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen verbundenen oder vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Erfolgt die Verbindung oder Vermischung in der Weise, daß die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, daß der Käufer uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Käufer verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns.

12.9 Der Käufer tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die ihm durch Verbindung des Liefergegenstandes mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.

13. Konstruktionsänderungen

Wir behalten uns das Recht vor, jederzeit dem Käufer zumutbare Konstruktionsänderungen vorzunehmen. Wir sind jedoch nicht verpflichtet, derartige Änderungen auch an bereits ausgelieferten Produkten vorzunehmen.

14. Schlußbestimmungen

14.1 Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

14.2 Soweit der Käufer Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser Sitz in Paderborn .

14.3 Sollte eine Klausel dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen nicht berührt. Es gilt dann die gesetzliche Regelung.

Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Unternehmerverkehr mit Endverbraucherberührung

1. Geltungsbereich

1.1 Diese Lieferbedingungen gelten für alle Geschäfte mit Personen, die bei Abschluß des Vertrags in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln (Unternehmer), sowie für Geschäfte mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen.

1.2 Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich; sie gelten auch für künftige Geschäfte mit dem Käufer. Von unseren Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichende Bedingungen des Käufers haben auch dann keine Gültigkeit, wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Wir haben das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Käufer der Geltung unserer Verkaufs- und Lieferbedingungen widerspricht.

2. Zustandekommen des Vertrags/Schriftform

2.1 Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Sie sind lediglich Aufforderungen zur Abgabe einer Bestellung.

2.2 Die Bestellung des Käufers ist ein bindender Antrag auf Abschluß eines Kaufvertrags. Der Käufer ist an seinen Antrag 10 Kalendertage gebunden.

2.3 Die Annahmeerklärung erfolgt durch Zusendung einer schriftlichen Auftragsbestätigung oder durch Lieferung der Ware.

2.4 Das in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen geforderte Schriftformerfordernis ist gewahrt, wenn die Erklärung in einer den Erfordernissen des § 126 b BGB entsprechenden Textform versandt wird (z.B. per Telefax oder per E-mail).

2.5 Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.

2.6 Unsere Verkaufsangestellten sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrags hinausgehen.

3. Preise/Verpackungen

3.1 Soweit keine anderweitigen Vereinbarungen getroffen wurden (oder sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt), sind die in der Auftragsbestätigung angegebenen Preise Nettopreise ab Werk – ausschließlich Montage, Transport und Versicherung.

3.2 Verpackungs- und Transportkosten werden dem Käufer zum Selbstkostenpreis in Rechnung gestellt. Wir sind nicht verpflichtet, Verpackungsmaterial (Transport-, Verkaufs- und sonstige Verpackungen) vom Käufer zurückzunehmen. Ungeachtet gesetzlicher Bestimmungen hat der Käufer die erneute Verwendung, stoffliche Verwertung oder sonst vorgeschriebene Entsorgung auf eigene Kosten zu betreiben. Die vorstehende Regelung gilt unabhängig davon, ob die Verpackung dem Käufer gesondert in Rechnung gestellt wird oder nicht.

3.3 Haben wir die Aufstellung oder Montage der Ware übernommen, trägt der Käufer zusätzlich zur vereinbarten Vergütung sämtliche durch die Montage veranlaßten Kosten – insbesondere Reisekosten, Kosten für den Transport des Handwerkszeugs und des persönlichen Gepäcks sowie Spesen.

3.4 An die für einen Auftrag vereinbarten Preise ist der Verkäufer 4 Monate ab Vertragsschluß gebunden.

4. Zahlung/Skonto/Zahlungsverzug

4.1 Der Kaufpreis ist bei Karosserieteilen sofort, sonst 30 Tage nach Lieferung der Ware zu zahlen, ansonsten gerät der Käufer ohne Mahnung in Schuldnerverzug. Im übrigen gilt die Regelung des § 286 Abs. 3 BGB.

4.2 Skontoabzüge müssen gesondert schriftlich vereinbart werden.

4.3 Zahlt der Käufer nicht rechtzeitig, sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz zu verlangen. Der Nachweis eines höheren Schadens und die Geltendmachung desselben bleiben hiervon unberührt, wenn nicht der Käufer nachweist, daß er den Verzug nicht zu vertreten hat.

4.4 Ist der Käufer aufgrund mehrerer Lieferungen zur Zahlung verpflichtet, so werden Zahlungen wie folgt angerechnet: Zunächst wird auf die fällige Schuld gezahlt, bei mehreren fälligen Schulden auf diejenige, welche die geringere Sicherheit bietet. Bei Verträgen, die keine Verbraucherdarlehen oder Finanzierungshilfen im Sinne von § 491 ff. BGB sind, werden vom Käufer geleistete Zahlungen zunächst auf Kosten und Zinsen und dann auf die Hauptforderung verrechnet.

5. Aufrechnung/Zurückbehaltungsrechte

 

5.1 Der Käufer ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn seine aus eigenem Recht begründeten Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder anerkannt sind.

5.2 Der Käufer kann sich nur wegen rechtskräftig festgestellter, unstreitiger oder von uns anerkannter Ansprüche auf ein Zurückbehaltungsrecht berufen. Bei Mängeln von Teilen der Lieferung oder Leistung besteht ein Zurückbehaltungsrecht nur in Höhe der mangelhaften Leistung bzw. Lieferung.

6. Lieferung/Lieferverzug/Gefahrübergang

 

6.1 Liefer- und Leistungsfristen sowie Liefer- und Leistungstermine sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich vereinbart wurden. Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Pflichten des Käufers voraus. Die Lieferfrist beginnt insbesondere nicht, bevor der Käufer alle eventuell von ihm zu beschaffenden Unterlagen an uns übergeben und Anzahlungen vereinbarungsgemäß geleistet hat.

6.2 Lieferungen erfolgen ab Werk. Der Liefertermin ist eingehalten, wenn die Ware zum Liefertermin unser Haus verläßt oder Versandbereitschaft angezeigt wird bzw. ein Liefertermin mit dem Käufer abgestimmt wird. Wir sind berechtigt, bereits vor dem vereinbarten Termin zu liefern.

6.3 Es ist uns gestattet, die Leistung in angemessenen und zumutbaren Teillieferungen zu erbringen und abzurechnen. Dies gilt nicht, wenn der Käufer ein für uns erkennbares Interesse an einer Gesamtlieferung hat.

6.4 Unabhängig davon, ob eine Beförderung durch uns, den Käufer oder durch Dritte erfolgt, geht die Gefahr auch bei nicht eindeutiger Kennzeichnung der Ware auf den Käufer über, sobald mit der Verladung begonnen wird oder der Käufer der Pflicht zur Abnahme nicht nachkommt. Die Verladung der Ware zählt zu den Pflichten des Käufers. Klauseln wie „Lieferung frei...“ oder Klauseln ähnlicher Art haben lediglich eine abweichende Regelung der Transportkosten zur Folge, ändern aber nicht die vorstehende Gefahrtragungsregel.

6.5 Wir kommen nur in Lieferverzug, wenn der Käufer uns eine angemessene Frist zur Erfüllung von mindestens 14 Tagen gesetzt hat. Das gilt auch, wenn der Liefertermin kalendermäßig bestimmt oder bestimmbar ist. Nach Ablauf dieser Frist ist der Käufer berechtigt, Schadenersatz zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.

6.6 Verzögert sich die Lieferung auf Veranlassung des Käufers oder aus Gründen, die dieser zu vertreten hat, so sind wir berechtigt, Ersatz der dadurch entstandenen Mehraufwendungen zu ersetzen. Wir können dann ein Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Netto-Warenwertes pro vollendeter Woche verlangen – es sei denn, ein geringerer Schaden wird nachgewiesen. Mit Eintritt des Annahmeverzugs geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der Verschlechterung auf den Käufer über.

7. Beschaffenheit der Kaufsache

7.1 Soweit zwischen den Parteien nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, sind wir nicht verantwortlich, daß die Ware für eine andere als die gewöhnliche Verwendung geeignet ist oder weitergehende Erwartungen des Käufers erfüllt. Soweit der Käufer ohne unser Einverständnis selbst oder durch Dritte Versuche zur Beseitigung von Sachmängeln unternimmt, werden wir von der Pflicht zur Gewährleistung frei – es sei denn, daß diese sachgemäß ausgeführt wurde.

7.2 Von dem Käufer gewünschte Garantien oder Zusicherungen müssen auch im Falle von Folgegeschäften stets schriftlich als solche besonders ausgewiesen sein. Insbesondere schlagwortartige Bezeichnungen, die Bezugnahme auf allgemein anerkannte Normen, die Verwendung von Waren- oder Gütezeichen oder die Vorlage von Mustern oder Proben begründen für sich allein nicht die Übernahme einer Garantie oder Zusicherung.

8. Haftung bei Mängeln

8.1 Der Käufer hat uns jede einzelne Lieferung unverzüglich und in jeder Hinsicht auf erkennbare Abweichungen qualitativer, quantitativer und sonstiger Art zu untersuchen und die Abweichungen unverzüglich schriftlich unter genauer Bezeichnung der Art und des Umfangs unmittelbar mitzuteilen. Unterbleibt die Rüge oder ist sie verspätet, so verliert der Käufer seine Ansprüche wegen etwa vorhandener Mängel der Kaufsache. Unsere Mitarbeiter sowie Handelsvertreter oder sonstige Vertriebsmittler sind nicht berechtigt, Mängelrügen entgegenzunehmen oder Erklärungen zur Gewährleistung abzugeben. Die mangelhaften Ware muß – wenn möglich – zwecks Überprüfung an uns versandt werden. In der Bearbeitung und Rücknahme der Ware durch uns zur Bearbeitung der Mängelanzeige liegt keine Anerkennung des geltend gemachten Mangels und kein Verzicht auf die Einrede der verspäteten Mängelrüge.

8.2 Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile durch den Käufer oder nicht autorisierte Dritte ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien oder Betriebsmittel verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt jede Gewährleistung. Gleiches gilt für Fehler, die durch übermäßige Beanspruchung oder fehlerhafter Handhabung entstehen.

8.3 Beruft sich der Käufer auf eine Beschaffenheitsvereinbarung kraft öffentlicher Äußerung unsererseits, des Herstellers oder seiner Gehilfen, so obliegt ihm der Nachweis, daß diese Äußerung für die Kaufentscheidung ursächlich war.

8.4 Der Käufer ist zur Annahme der Lieferung auch dann verpflichtet, wenn die Ware nur unwesentliche Mängel aufweist.

8.5 Wir können die Nacherfüllung nach unserer Wahl entweder durch Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache durchführen.

8.6 Wir tragen keine Kosten der Nacherfüllung, die durch Versendung der Ware an einen anderen Ort als den Erfüllungsort entstehen.

8.7 Zur Geltendmachung der weiteren Rechte (Schadenersatz, Rücktritt, Minderung) hat der Käufer uns eine angemessene Nachfrist zur Leistung oder Nacherfüllung zu setzen, ehe er andere Gewährleistungsrechte geltend machen kann.

8.8 Der Rücktritt vom Vertrag ist ausgeschlossen, sofern die Kaufsache nur mit unwesentlichen Mängeln behaftet ist. Unwesentliche Mängel sind insbesondere nur unerhebliche Abweichungen von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit und bei nur unerheblichen Beeinträchtigungen der nach dem Vertrag geschuldeten Brauchbarkeit der Kaufsache.

8.9 Ist die Nacherfüllungsfrist erfolglos abgelaufen, haben wir das Recht, den Käufer mit einer Fristsetzung von einem Monat aufzufordern, seine weiteren Gewährleistungsrechte uns gegenüber geltend zu machen. Gibt der Käufer eine solche Erklärung innerhalb dieser Frist nicht ab, sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen; das gilt nur, wenn wir in der Aufforderung mit Fristsetzung auf diese Rechtsfolge ausdrücklich hingewiesen haben.

8.10 Die Ansprüche des Käufers wegen Mängeln der Kaufsache verjähren innerhalb eines Jahres ab Ablieferung der Kaufsache. Die Verkürzung gilt nicht bei Vorsatz oder Arglist. Bei Mängeln an Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist von 5 Jahren, wenn die Kaufsache bestimmungsgemäß innerhalb von 2 Jahren – gerechnet ab der Ablieferung bei unserem Käufer – in ein Bauwerk eingebaut wurde.

8.11 Gebrauchte Ware liefern wir unter Ausschluß jeglicher Gewährleistung. Dieser Gewährleistungsausschluß gilt nicht in den Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit oder in Fällen, in denen das Gesetz eine zwingende Haftung vorschreibt.

8.12 Über die vorstehend beschriebene Mängelhaftung hinaus haften wir nicht.

9. Haftung für Rechtsmängel

9.1 Wir haften für Rechtsmängel im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Soweit nichts anderes vereinbart ist, haften wir dafür, daß die Kaufsache Rechte Dritter nicht verletzt – und zwar bezüglich des Landes, in dem wir unseren Sitz haben. Wir haften nicht, soweit die Verletzung von Schutzrechten auf Weisungen beruht, die der Käufer gegeben hat. Gleiches gilt, wenn der Käufer den Kaufgegenstand eigenmächtig verändert hat.

9.2 Der Käufer ist verpflichtet, uns unverzüglich zu unterrichten, wenn Dritte eine Rechtsverletzung geltend machen. Kommt der Käufer dieser Verpflichtung nicht nach, sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen.

9.3 Bei berechtigten Ansprüchen während der Gewährleistungszeit können wir nach unserer Wahl nachbessern, d. h. das fehlende Recht nachträglich für den Käufer erwerben oder Ersatz liefern, d. h. vergleichbare, dem Käufer zumutbare Waren liefern, die die Schutzrechte nicht verletzen.

10. Lieferantenregreß

10.1 Die für den Rückgriff des Käufers vorgesehenen Bestimmungen der §§ 478, 479 BGB kommen zur Anwendung, wenn neu hergestellte, von uns verkaufte Ware von dem Käufer oder dessen inländischem Abnehmer letztlich an einen Verbraucher verkauft wird. Wir haften im Lieferantenregreß nicht für Vereinbarungen über die Beschaffenheit der Kaufsache, die mit dem Endverbraucher getroffen wurden und die von den Vereinbarungen zwischen uns und dem Käufer abweichen. Die Bestimmungen gelten zudem nicht für gebrauchte, auch generalüberholte Ware und kommen namentlich nicht zur Anwendung, wenn die von uns verkaufte Ware von dem Käufer oder dessen Abnehmern verarbeitet, mit anderen Sachen vermengt, vermischt oder fest verbunden wird, nach der Verkehrsauffassung als eine andere als die von uns verkaufte Sache angesehen oder vom Verbraucher nicht aufgrund eines Kaufvertrags erworben wird.

10.2 Die Anwendung der §§ 478, 479 BGB ist ausgeschlossen, wenn unser Käufer die von uns gelieferten Produkte in einen Vertragsstaat des UN-Kaufrechtsabkommens (CISG) exportiert und in dem Exportvertrag die Anwendung des UN-Kaufrechts ausschließt.

10.3 Der Käufer ist verpflichtet, vor jeder Auslieferung von uns bezogener Ware diese nochmals in jeder Hinsicht auf erkennbare Abweichungen qualitativer, quantitativer und sonstiger Art zu untersuchen und im Falle erkannter oder zu vermutender Mängel die Auslieferung der betroffenen Ware zu unterlassen. Wird der Käufer von seinem Käufer auf Nacherfüllung in Anspruch genommen, so hat er uns dies unverzüglich mitzuteilen. Wenn möglich, muß er uns die Möglichkeit geben, die Nacherfüllung selbst durchzuführen.

10.4 Im Wege des Rücktritts geltend gemachte Ansprüche sind der Höhe nach auf den eigenen Aufwand des Käufers beschränkt.

10.5 Für Ansprüche auf Schadensersatz gelten die §§ 478, 479 BGB nicht.

11. Haftung für Schadenersatz und vergebliche Aufwendungen

11.1 Unsere Haftung für Schadensersatz und für den Ersatz vergeblicher Aufwendungen – gleich aus welchem Rechtsgrund – ist auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt. Dies gilt auch für Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

11.2 Im Falle einfacher Fahrlässigkeit haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Die Höhe eines eventuellen Schadenersatzanspruchs ist in diesem Falle begrenzt auf den Ersatz des typischen vorhersehbaren Schadens. Der Käufer ist verpflichtet, uns vor Vertragsschluß schriftlich auf besondere Risiken, atypische Schadensmöglichkeiten und ungewöhnliche Schadenshöhen hinzuweisen. Die Haftung für jegliche darüber hinausgehende Folgeschäden, mangelnden wirtschaftlichen Erfolg, mittelbare Schäden und für Schäden aus Ansprüchen Dritter ist ausgeschlossen.

11.3 Sämtliche Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Ansprüche im Zusammenhang mit der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, sowie für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz und weiteren zwingenden haftungsbegründenden Vorschriften (Umwelthaftpflichtgesetz etc.).

11.4 Ist Gegenstand des Kaufvertrags eine nur der Gattung nach bestimmte Sache, so bestimmt sich auch in diesem Fall unsere Haftung nach den vorstehenden Regeln; eine von einem Verschulden unabhängige Haftung ist ausgeschlossen.

11.5 Schadenersatz wegen etwaiger Begleitschäden, die unabhängig von der Nacherfüllung eintreten (z. B. Produktionsausfall, Ansprüche wegen verspäteter Lieferung an Abnehmer etc., § 280 BGB), kann nur geltend gemacht werden, wenn eine uns schriftlich gesetzte angemessene Frist zur Nacherfüllung fruchtlos abgelaufen ist.

11.6 Darüber hinaus haften wir, wenn wir ausnahmsweise Garantien abgegeben haben, für die Erfüllung dieser Garantien im vereinbarten Umfang. Garantien bedürfen der Schriftform und müssen als solche ausdrücklich bezeichnet sein.

12. Eigentumsvorbehalt

12.1 Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen von uns gelieferten Waren bis zur Erfüllung aller Forderungen – auch künftig entstehender – aus der Geschäftsbeziehung mit dem Käufer vor. Bei Einstellung in laufende Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt für den jeweiligen Saldo.

12.2 Bei schuldhaftem vertragswidrigen Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, den Liefergegenstand auch ohne vorherigen Rücktritt vom Vertrag zurückzunehmen. Der Käufer ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Zurücknahme der Ware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag – es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Die zurückgenommene Ware wird gutgeschrieben mit dem tatsächlichen Erlös nach Abzug der Verwertungs- und Rücknahmekosten.

12.3 Bei Pfändungen oder sonstigen Angriffen Dritter hat uns der Käufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gem. § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gem. § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für die uns entstandenen Kosten.

12.4 Der Käufer ist verpflichtet, unser Eigentum gegen Feuer, Wasser sowie Diebstahl zu versichern. Die Ansprüche gegen die Versicherung sind an uns abgetreten.

12.5 Der Käufer ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern, wenn er bei nicht vollständiger Zahlung seines Abnehmers seinerseits unter Eigentumsvorbehalt liefert. Die Weiterveräußerung erfolgt unter anderem nicht im ordentlichen Geschäftsgang, wenn der Käufer mit seinem Abnehmer ein wirksames Abtretungsverbot vereinbart hat; zulässig ist dagegen die Einstellung in laufende Rechnung.

12.6 Im Falle der Weiterveräußerung tritt uns der Käufer bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen – und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Käufer auch nach deren Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; wir verpflichten uns jedoch, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber ordnungsgemäß nachkommt und nicht in Zahlungsverzug ist. In diesem Fall können wir verlangen, daß der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner (Dritten) die Abtretung mitteilt.

12.7 Die Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstandes durch den Käufer wird stets für uns vorgenommen. Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die Vorhaltsware; die durch die Veräußerung der verarbeiteten Sache erworbenen Kundenforderungen werden uns in der Höhe unseres Miteigentumsanteils abgetreten.

 

12.8 Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar verbunden oder vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen verbundenen oder vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Erfolgt die Verbindung oder Vermischung in der Weise, daß die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, daß der Käufer uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Käufer verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns.

12.9 Der Käufer tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die ihm durch Verbindung des Liefergegenstandes mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.

13. Schutz- und Urheberrechte

Wir behalten das Eigentum, das Urheberrecht sowie Geschmacks- und Gebrauchsmusterrechte bezüglich aller dem Käufer übergebenen Muster, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen, die nicht Vertragsgegenstand geworden sind. Der Käufer verpflichtet sich, diese Unterlagen vertraulich zu behandeln und Dritten nur mit unserer Erlaubnis zugänglich zu machen.

14. Konstruktionsänderungen

Wir behalten uns das Recht vor, jederzeit dem Käufer zumutbare Konstruktionsänderungen vorzunehmen.
Wir sind jedoch nicht verpflichtet, derartige Änderungen auch an bereits ausgelieferten Produkten vorzunehmen.

15. Schlußbestimmungen

15.1 Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

15.2 Soweit der Käufer Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser Sitz in Paderborn.

15.3 Sollte eine Klausel dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen nicht berührt. Es gilt dann die gesetzliche Regelung.